Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen MINA (integrativer und inklusiver Verein)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
Der Sitz des Vereins ist in Münster.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§ 3 Die Zwecke des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter der Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Hilfe für politische, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Behinderte und die Förderung von Erziehung, Bildung und Völkerverständigung.
Der Verein unterstützt und vertritt jeden Bedürftigen Menschen im Sinne des §53 der Abgabenordnung.
- Wir wollen helfen (Begleitung zu Ämtern, Ärzten, Bildungsorganen, Gerichten und Anwälten, bieten Dolmetscher Beistand an) bei allen Alltagsproblemen, insbesondere Menschen mit Behinderung, mit Fokus auf Sprach und Körperbarrieren, Bürokratie, Vorurteilsbekämpfung und ähnlichen Problemen
- Wir bieten Erfahrungsaustausch, Veranstaltung mit informativen Vorträge, individuellen Sprachunterricht sowie Sprachkurse, Nachhilfe, verschiedene kulturell und soziale Projekte, Treffen individuell sowie in Gruppen an.
Zum Beispiel in Form von Podiumsdiskussionen über zeit- und lebensrelevante Themen mit dem Fokus auf Problemlösung der Lebenssituationen, Erarbeiten von Lösungsvorschlägen in Kompetenzgruppen, Näherbringen von unterschiedlichen Kulturen durch z. B. Kunst- und Kulturausstelllungen und Hilfe von Bedürftigen bei bürokratischen Abläufen und mehr.
- Wir wollen sowohl im privaten als auch im beruflichen Leben bei der Integration behilflich sein.
- Wir wollen die Menschen mit Behinderung ermutigen aktiv am Leben teilzunehmen und nicht aufzugeben. Wir sind füreinander da, denn so sind wir stärker.
- Wir helfen auch das Rechtsbewusstsein von Menschen mit gesundheitlichen Beschränkungen und Bedürftigen zu fördern.
- Wir zielen darauf alle wichtigen Aspekte des Lebens zu berücksichtigen wie z. B. Familie, Bildung, Beruf, Integration, Kultur, und viele andere verschiedene interkulturelle Aktivitäten, sowie sprachliche Barrieren und vieles mehr.
- Durch Vielfalt wollen wir neue Impulse für ein gerechtes Miteinander geben.
- Durch kulturellen Austausch eine neue Sicht auf die eigene Lage ermöglichen.
- Zweck des Vereines ist nicht nur die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft zu integrieren, sondern auch die Gesellschaft für diese Menschen zu öffnen und Möglichkeiten der Teilhabe zu schaffen.
Der Verein setzt sich für Solidarität und soziale Gerechtigkeit ein. Die Teilhabe der Menschen mit und ohne Behinderungen am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sind
elementare Voraussetzungen für eine gerechte Gesellschaft. Genau das fordert auch die UN-Behindertenrechtskonvention für alle Bereiche im Leben.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Diese Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke da ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe andere angewiesen sind.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinnützigkeit fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, und über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern kann, abhängig von ihrem Einkommen ein Beitrag erhoben werden. Azubis, Studenten, Arbeitslosen und Rentner sind nicht dazu verpflichtet zu zahlen.
Über die Höhe entscheidet die MV.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (MV)
- Der Vorstand
- Kassenprüfer
§ 11 Mitgliederversammlung und deren Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung wird durch postalische Einladung aller Mitglieder Formel einberufen. Darüber hinaus werden die Mitglieder des Vereins auch per E-Mail (falls vorhanden) eingeladen. Die Mitgliederversammlung kann aber auch über digitale Medien zur Videoübertragung abgehalten werden.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Vorstandes (1. Vorsitzende/r, des 2. Vorsitzende/r und des Kassierers/Kassiererin) sowie die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte und die Wahl des/der Kassenprüfer/in.
Die MV kann über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben, entscheiden.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1 Vorsitzende/n geleitet und dieser wird von der MV gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
Die Mitglieder des Vereins müssen fristgerecht mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/in und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Zudem ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Die Abstimmung ist folglich auch per Mail und anderen elektronischen Textmedien möglich.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Die Positionen des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
- Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Gewährleistung der Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist gemeinnützig und unterwirft sich den jeweils für die Gemeinnützigkeit geltenden Bestimmungen.
- Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 15 Änderungen der Satzung
- Die Satzung kann einschließlich der Bestimmungen über den Vereinszweck von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.
- Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister daraufhin abzustimmen, damit sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.
§ 16 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die kommunale Siverdes Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stand: Münster, 25.05.2021
Die Eintragungsbekanntmachung des Amtsgerichts Münster vom 31.01.2022
MINA e. V.
Integrativer und inklusiver Verein
Telefon: +49 251 14115919
Mobil: +49 1523 3721106
WhatsApp: +49 152 09817683
E-Mail: mina.ev-muenster@gmx.de
1. Vorsitzende
Frau Fahima Ahmady Morales Aguiar
